Steuernachrichten
23.12.2011 Grundsteuer auf dem Prüfstand
Höchstes deutsches Gericht muss klären, ob Abgabe verfassungskonform ist
Wer bis zum Jahresende bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Neufestsetzung des so genannten Einheitswerts stellt, sichert sich den Anspruch auf eine mögliche Rückerstattung der Grundsteuern für 2011. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Wert, der den Kommunen als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuern dient, für verfassungswidrig. Folgt das Bundesverfassungsgericht dem BFH, könnten Hausbesitzer die Grundsteuern zumindest für dieses Jahr erstattet bekommen – aber nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 2011 einen Antrag gestellt haben. Wir haben einen solchen Antrag für Sie vorbereitet:
„Aufhebungsantrag gegen die [Einheitswertfeststellung vom ???] und Feststellung des Grundsteuermeßbetrages
Anschrift:
Steuernummer:
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und im Auftrage legen wir hiermit für den o.a. Steuerpflichtigen
einen Antrag auf Aufhebung
gegen den [Einheitswertfeststellung vom ??.??.????] ein.
Begründung:
Wir/Ich sind/bin der Auffassung, dass keine hinreichende (verfassungsgemäße) Rechtsgrundlage mehr für die Einheitsbewertung des Grundvermögens besteht und daher die bisherige Einheitswertfeststellung ersatzlos aufzuheben ist.
Vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 287/11) ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung ein Verfahren anhängig, in dem die Aufhebung der Einheitswertfeststellung verfolgt wird.
Wir beantragen hiermit die Aufhebung der Einheitswertfeststellung und die Feststellung des Grundsteuermeßbetrages.
Hilfsweise beantragen wir/ich das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen“
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
12.12.2011 Bundesrat stimmt Änderungen mehrerer Steuergesetze zu
In seiner Sitzung am 25.11.2011 hat der Bundesrat einer ganzen Reihe von Änderungen der Steuergesetze zugestimmt – u.a. Umsatzsteueränderungsgesetz –, die nunmehr planmäßig in Kraft treten können. Die Verkündung im BGBl ist noch in diesem Jahr zu erwarten.
Durch dieses Gesetz wird die zur Abmilderung der Wirtschafts- und Finanzkrise bis zum 31.12.2011 befristete Anhebung des Grenzbetrags zur Anwendung der Ist-Versteuerung auf 500.000 € entfristet. Damit kommt die Umsatzgrenze von 500.000 € einheitlich im ganzen Bundesgebiet auf Dauer zur Anwendung.
Der Bundesrat hat seine Zustimmung zu dem Gesetz allerdings mit einer Entschließung verbunden, wonach für die Zukunft auch die Anwendung der Ist-Besteuerung auf den Vorsteuerabzug geprüft werden soll. Hier ist noch offen, wie der Gesetzgeber auf die Entschließung des Bundesrats in kommenden Gesetzgebungsverfahren reagiert.
Quelle: Steuer-Telex 49/11
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
08.12.2011 Lohnsteuerkarte: Merkmale prüfen
Der Start der Elektronischen Lohnsteuerkarte wurde wegen technischer Probleme um ein Jahr auf den 01. Januar 2013 verschoben. Die Papierlohnsteuerkarte gilt ein weiteres Jahr. Das Finanzministerium weist darauf hin, dass Arbeitnehmer, deren eingetragene Lohnsteuermerkmale nicht mehr gelten, ihre Daten bei ihrem Finanzamt ändern lassen können. Dort erhalten sie eine Bescheinigung für den Arbeitgeber.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
05.12.2011 Erst 2013 elektronische Lohnsteuerkarte
Die elektronische Lohnsteuerkarte soll erst 2013 und damit ein Jahr später als geplant eingeführt werden. Das beschlossen die Finanzminister der Länder sowie der Bund am 01.12.2011 in Berlin. Als Grund für die Verspätung wurden EDV Probleme genannt. Ursprünglich sollte die elektronische Lohnsteuerkarte zum 01.01.2012 eingeführt werden.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
18.11.2011 Elektronische Rechnungen
Die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen werden rückwirkend zum 1.7.2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 reduziert. Dabei wird die elektronische Rechnung umsatzsteuerlich der Papierrechnung gleichgestellt. Eine elektronische Rechnung liegt vor, wenn sie in einem elektronischen Format vom leistenden Unternehmer ausgestellt und vom Leistungsempfänger elektronisch empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden. Auch DE-Mail oder E-Post können nun für die elektronische Übermittlung einer Rechnung verwendet werden. Wichtig ist, dass nach der Gesetzesänderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eine Signatur nicht mehr vorgeschrieben ist, diese gleichwohl aber verwendet werden kann. Die Übermittlung einer Rechnung von Standard-Fax zu Standard-Fax oder von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax gilt als Papierrechnung.
Hinweise: Papier- und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind und die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält. Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsaus¬stellers sichergestellt ist. Weiterhin ist die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind.
Verwenden Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren, ist durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Wie das geschehen soll, legt laut Finanzverwaltung jeder Unternehmer selbst fest. Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren definiert die Finanzverwaltung als ein Verfahren, das Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit ihrer Zahlungsverpflichtung einsetzen. Der Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob
• die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d. h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,
• der Rechnungsaussteller damit tatsächlich den Zahlungsanspruch hat,
• die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches.
Hierfür müssen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine neuen speziellen Verfahrensweisen innerhalb des Unternehmens geschaffen werden. Ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen könne als geeignetes Kontrollverfahren dienen, das die Zuordnung der Rechnung zur empfangenen Leistung ermögliche. Die Verwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens zur Überprüfung von Papier- und elektronischen Rechnungen führt zu keinen neuen Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungsverpflichtungen. Besteht eine Aufbewahrungspflicht, sind elektronische Rechnungen in dem elektronischen Format der Ausstellung bzw. des Empfangs (z. B. digital als E-Mail ggf. mit Anhängen in Bildformaten wie pdf oder tiff, digital als Computer-Telefax, digital als Web-Download oder in EDI-Formaten) aufzubewahren. Das bei der Aufbewahrung angewendete Verfahren und die Prozesse haben den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführungssysteme und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen zu entsprechen.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
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15.11.2011 Vermietungseinkünfte: Achtung bei verbilligter Vermietung
Wenn Sie Wohnungen verbilligt vermieten (insb. an nahe Angehörige) können Sie Ihre Aufwendungen bislang nur dann in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen, wenn die vereinbarte Miete mindestens 56% der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete zwischen 56 und 75%, müssen Sie zusätzlich mit einer Überschussprognose (für 30 Jahre) dokumentieren, dass auf Dauer gesehen die Einnahmen größer als die Aufwendungen sein werden, um eine anteilige Kürzung der Werbungskosten zu vermeiden. Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes wurden diese beiden Grenzen nun zusammengefasst und auf die Überschussprognose verzichtet: Verlagen Sie mindestens 66% der ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung komplett als entgeltlich und somit werden ihre Aufwendungen durch die Finanzverwaltung in vollem Umfang anerkannt.
Die Neuregelung tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Damit haben betroffene Steuerzahler noch bis zum Jahresende Zeit, ihre Verträge anzupassen, bei denen die vereinbarte Miete nicht die künftig erforderlichen 66%-Grenze erreicht.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
08.11.2011 Rürup-Rente
Versicherungsnehmer, deren Basisrenten-Vertrag bislang noch nicht auf ein zertifiziertes Muster umgestellt ist, können die dafür nötige Zustimmung bis zum 31.12.2011 (die ursprüngliche Frist endete am 30.06.2011) dem Versicherer gegenüber erteilen. Damit lassen sich noch rückwirkend für das Jahr 2010 die Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug der Beiträge als Sonderausgaben schaffen. Die Regelung betrifft bis zum 31.03.2010 abgeschlossene Basisrenten-Verträge, die aber nach Auffassung der Zertifizierungsstelle den nachträglich von ihr aufgestellten Zertifizierungskriterien nicht entsprechen. Diese Verträge können auf ein zertifiziertes Basisrenten-Vertragsmuster überführt werden, wenn der Kunde hierfür seine Zustimmung erteilt.
Quelle: Steuertip
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
02.11.2011 eSteuerkarte kommt später
Finanzministerium: Verzögerung beim Datenabruf – Steuerzahlerbund will Klarheit
Nun wird es doch nichts mehr bis zum 01. Januar 2012: Die elektronische Lohnsteuerkarte verzögert sich erneut. Der Grund dafür steht – fast schon versteckt – auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums: „Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens“, teilt das Bundesfinanzministerium mit.
Damit wird der Starttermin erneut verschoben. Hinzu kommt eine Vielzahl fehlerhafter Datenbriefe, sodass es nun zu einer Korrektur kommen muss, sagt Sven Ehling vom Bund der Steuerzahler. Insofern sei eine Verschiebung zwar sinnvoll – aber: „Es soll nicht zu Mehrbelastungen oder Mehrbürokratie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen.“
Zwar versichert das Ministerium „keine nachteiligen Auswirkungen“, aber bislang gibt es noch nicht einmal einen Termin. Den stimmen Bund und Länder derzeit ab sowie die weitere Vorgehensweise für den Start, heißt es beim Bundesfinanzministerium.
Für Unternehmen und Finanzämter dürfte die Belastung bereits vorprogrammiert sein. Der Bund der Steuerzahler hatte darauf hingewiesen, dass es technische Probleme gebe. Die Abruffunktion der Arbeitgeber funktioniere nicht. Und somit stehen derzeit Millionen Unternehmer vor dem Rätsel, wie sie in zwei Monaten die Lohnsteuer abziehen sollen.
Die alte Lohnsteuerkarte aus Pappe wurde 2010 abgeschafft. Das elektronische Verfahren sollte bereits zum Januar 2011 starten, wurde aber schon damals wegen technischer Probleme verschoben. Die Pappkarte für 2010 galt 2011 weiter.
Um das Problem in den Griff zu bekommen, könnte das Ministerium die alte Regelung für die kommenden Monate verlängern, ob dies aber geschieht, ist unklar. Andererseits wäre auch ein pauschaler Steuerabzug denkbar. Für die Arbeitgeber bedeutet dies einen Mehraufwand und für Arbeitnehmer später eine mögliche Verrechnung.
Ganz wichtig ist aus meiner Sicht, dass schnell Klarheit hergestellt wird, wie es weitergehen soll, damit sich die Unternehmen darauf einstellen können. Unternehmen und Arbeitgeber brauchen Planungssicherheit, damit sie die Lohnsteuer abführen können.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
28.10.2011 elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Bekanntgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für 2012
Zum 01.01.2012 sollen die sog. ELStAM eingeführt werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt verpflichtet ist, die individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmer (Steuerklasse, Kirchsteuermerkmale, Zahl der Kinderfreibeträge, steuerliche Freibeträge) elektronisch aus einer Datenbank der Finanzverwaltung abzurufen.
Die Finanzverwaltung wird jeden Arbeitnehmer voraussichtlich im Oktober 2010 schriftlich über seine Lohnsteuerabzugsmerkmale 2012 (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmale, Zahl der Kinderfreibeträge, Pauschbetrag für Körperbehinderung) für das erste Dienstverhältnis informieren, die dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt werden (§ 52b Abs. 9 EStG). Eine Weiterleitung des Schreibens der Finanzverwaltung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber ist nicht erforderlich.
Sofern die dem Arbeitnehmer von der Finanzverwaltung mitgeteilte ELStAM nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen oder bei Arbeitnehmer eine ungünstigere ELStAM berücksichtigt werden soll, kann der Arbeitnehmer bei dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine Änderung der ELStAM – am besten frühzeitig vor dem Jahreswechsel – beantragen.
Wenn die Angaben zur Steuerklasse oder zur Zahl der Kinderfreibeträge günstiger sind, als es den tatsächlichen Verhältnissen am 01.01.2012 entspricht, ist der Arbeitnehmer sogar gesetzlich verpflichtet, seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern zu lassen.
Die angegebenen Lohnsteuerabzugsmerkmale beruhen in der Regel auf einen Kenntnisstand von 2010. Daher können sich durchaus neue Sachverhalte für 2012 ergeben, die zu Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale führen.
Quelle: Steuer-Telex 39/11
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
26.10.2011 Steuerentlastung für Kleinunternehmer
Steuerentlastung für Kleinunternehmer (Ist-Versteuerung der Umsatzsteuer bis 500.000 Euro)
Der Bundestag beschließt, eine Umsatzsteuer-Erleichterung aus den Konjunkturpaketen nicht wieder zurückzunehmen.
Für eine kleine Steuerentlastung gab es vergangenen Freitag eine ganz große Koalition im Bundestag. Kleinunternehmen sollen bei der Umsatzsteuer den Liquiditätsvorteil behalten, den die CDU-SPD Koalition während der Finanzkrise befristet eingeführt hatte. Danach müssen Unternehmen, die weniger als 500.000 Euro umsetzen, erst dann Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen, wenn ihr Kunde die Rechnung bezahlt hat (Ist-Versteuerung). Keine Fraktion stimmte dagegen.
Die Umsatzgrenze war zum 01. Juli 2009 bundesweit auf 500.000 Euro angehoben werden, um die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise abzumildern. Diese Umsatzsteueränderung war bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Ohne die dauerhafte Anhebung würde die Umsatzgrenze zum Jahreswechsel automatisch auf 250.000 Euro sinken. Damit dies nicht geschieht, muss allerdings noch der Bundesrat zustimmen.
Quelle: Handelsblatt vom 24.10.2011
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
25.10.2011 Berücksichtigung volljähriger Kinder
Berücksichtigung volljähriger Kinder während einer Vollzeiterwerbstätigkeit
I. Neue Rechtsprechung
Übersteigen die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem Zeitraum, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind vorliegen, den Jahresgrenzbetrag nicht, stehen den Eltern Kindergeld und kinderbedingte Freibeträge unabhängig davon zu, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit des Kindes um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.
II. Allgemeines
Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2006 – III R 15/06, BStBl II 2008, 56 und vom 17.06.2010 – III R 34/09, BStBl II 2010, 982, seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von (vorübergehend) vollzeiterwerbstätigen Kindern geändert. Sofern die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von derzeit 8.004€ nicht übersteigen, besteht Anspruch auf Kindergeld auch für die Monate einer Vollzeiterwerbstätigkeit, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt sind. Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind – obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Berücksichtigung erfüllt waren – in den Monaten nicht zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging.
Quelle: OFD Frankfurt am Main Verfahren vom 24.03.2011
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
24.10.2011 Steuerfreibeträge für 2012 neu beantragen
2,7 Millionen hessische Arbeitnehmer bekommen in den kommenden Wochen Post vom Finanzamt. Grund ist die Umstellung auf die elektronische Steuerkarte. Im Gegensatz zum vergangenen Jahreswechsel werden Freibeträge diesmal nicht automatisch berücksichtigt. Freibeträge, etwa für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für die doppelte Haushaltsführung, sollten daher bis Jahresende beim zuständigen Finanzamt neu beantragt werden, damit sie ab Januar 2012 bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden können. Auch ist die Überprüfung der Kinderfreibeträge bei Kindern über 18 Jahre notwendig, da die Finanzverwaltung in der Regel die Steuermerkmale aus 2010 übernommen hat.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
14.10.2011 Steuersünder müssen zittern
Steuerbürger die ihr Geld bei einer Tochtergesellschaft der britischen Bank HSBC in Luxemburg angelegt haben und die Kapitalerträge bisher nicht in ihren Steuererklärungen erklärt haben müssen zittern, weil die Steuerbehörden in mehreren Bundesländern Ermittlungsverfahren einleiten werden.
Die neue Daten-CD aus Luxemburg soll ca. 3.000 Datensätze enthalten und wurde von Nordrhein-Westfahlen bereits vor einem Jahr angekauft. Die betroffenen Steuerbürger müssen nun abwägen zwischen einer Selbstanzeige und der Hoffnung weiter unentdeckt zu bleiben.
Eine Beratung zu den neuen Grundsätzen einer Selbstanzeige nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in jedem Fall notwendig.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
23.09.2011 Klage per E-Mail nur mit digitaler Signatur
Steuerzahler können gegen das Finanzamt auch per E-Mail Klage einreichen – aber nur mit einer qualifizierten digitalen Signatur. Gehe eine Klage ohne diese Signatur ein, sei sie unwirksam wie eine ohne Unterschrift erhobene Klage, erklärte der Bundesfinanzhof. Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerzahler seine Klage kurz vor Fristablauf mit einfacher E-Mail beim Finanzgericht Hamburg eingereicht. Der Bund schreibt dafür eine zertifizierte Signatur vor, überlässt weitere Details aber den Ländern. (Az.: BFH VII R 30/10)
Quelle: HNA 22.09.2011
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
23.09.2011 Bund und Länder einig über Steuervereinfachung
Bund und Länder haben sich im Streit um das Steuervereinfachungsgesetz geeinigt. Im Vermittlungsausschuss wurde über das Steuervereinfachungsgesetz entschieden. Dies sieht eine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 auf 1.000 Euro noch dieses Jahr vor. Außerdem müssen Eltern dem Entwurf zufolge beim Antrag auf Kindergeld keine Angaben mehr über das Einkommen ihrer Kinder unter 25 Jahren machen. Das Gesetz sieht zudem vor, die Bürokratiekosten der Wirtschaft durch Reduktion der Anforderungen bei der elektronischen Rechnungsstellung im Umsatzsteuerrecht um mehr als vier Milliarden Euro zu senken. Beide Kammern müssen den Beschluss noch bestätigen. Der Bundesrat soll bereits am 23.09.2011 darüber beraten.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
16.09.2011 Kindergeldrechtliche Berücksichtigung
Kindergeldrechtliche Berücksichtigung des Bundesfreiwilligendienstes und des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes
Mit der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Umsetzung des „Internationalen Jugendfreiwilligendienstes“ vom 20.12.2010 (GMBI S. 1778) und dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 (BGBI I 2011, 687) werden zwei neue Freiwilligendienste geschaffen, die das bereits bestehende Angebot an Engagementmöglichkeiten ergänzen. Der Bundesfreiwilligendienst wird darüber hinaus als Nachfolgedienst für den Zivildienst eingeführt. Die Aufnahme dieser neuen Freiwilligendienste in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d BKGG soll im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) verwirklicht werden.
Um eine kindergeldrechtliche Begünstigung entsprechender Fälle gewährleisten zu können, sind diesbezüglich offene Kindergeldanträge durch die Familienkassen von der Bearbeitung zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren zum BeitrRLUmsG abgeschlossen ist (nach derzeitiger Planung: 04.11.2011). Erfolgt eine vorgezogene Bearbeitung auf ausdrücklichen Wunsch des Kindergeldberechtigten, ist ein Kindergeldanspruch für das den neuen Dienst leistende Kind mangels gesetzlicher Grundlage zu verneinen. In diesem Fall wäre eine spätere Korrektur des Ablehnungsbescheids – nach Ablauf der Einspruchsfrist – mangels einschlägiger Korrekturnorm nicht mehr möglich. Kindergeldberechtigte, die eine sofortige Entscheidung wünschen, sind auf diesen verfahrensrechtlichen Umstand hinzuweisen. (BZSt-Schreiben v. 24.06.2011 – St II 2 – S 2282 – PB/11/00001)
Quelle: Steuer-Telex 29/11
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
16.09.2011 Teilzeitkräften steht weniger Urlaub zu als Vollzeitkräften
Arbeiten Teilzeitkräfte nicht an allen Werktagen der Woche, ist ihr Urlaubsanspruch anteilig umzurechnen. Dies stellte noch einmal das Arbeitsgericht Marburg klar (AZ: 2 Ca 165/10). In dem Fall hatte eine Arbeitsnehmerin in Teilzeit an viereinhalb Tagen pro Woche gearbeitet. Mit ihrer Arbeitgeberin stritt sie sich über die Zahl der Urlaubstage. Sie war der Ansicht, dass ihr, wie Vollzeitmitarbeitern, 36 Arbeitstag Urlaub zustünden. Im Tarifvertrag war ein Anspruch von sechs Wochen auf für Teilzeitkräfte vereinbart. Das Gericht stellte fest, dass die Mitarbeiterin einen Anspruch auf 27 Urlaubstage habe. Zu berücksichtigen sei, dass sie nicht an allen üblichen Arbeitstagen arbeitet.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
16.09.2011 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Kosten eines Zivilprozesses können unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil v. 12.05.2011, VI R 42/10, Haufe Index 2715698
Hintergrund
Im Streitfall ging es um eine Arbeitnehmerin (A), die arbeitsunfähig erkrankt war. Nachdem ihr Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen eingestellt hatte, nahm A ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Als bei A später – zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit – auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert wurde, stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein. Nach Auffassung der Versicherung bestand nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung mehr zur Zahlung von Krankentagegeld. A erhob daraufhin Klage, hatte damit aber keinen Erfolg.
Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses i.H.v. rund 10.000 EUR machte A in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und später als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt und das FG lehnten die Berücksichtigung der Prozesskosten ab.
Entscheidung
Der BFH ist der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts nicht gefolgt. Er hat – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können.
Ein Abzug nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass einem Steuerpflichtigen „zwangsläufig“ größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach bisheriger ständiger BFH-Rechtsprechung eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit. Der BFH ging bisher davon aus, dass es i.d.R. der freien Entscheidung der Parteien überlassen war, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten. Kosten eines Zivilprozesses hat die Rechtsprechung deshalb bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Nunmehr macht er die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung von dem Nachweis abhängig, „dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat“. Er muss den Prozess „vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider … eingegangen sein“. Falls die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dagegen „aus Sicht eines verständigen Dritten“ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hatte, waren auch die Prozesskosten „nicht unausweichlich“. In einem solchen Fall können sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Hinweis
Die Entscheidung ist für die Steuerzahler von großer Bedeutung. Bisher konnten Prozesskosten im Wesentlichen nur im Rahmen der gesetzlichen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) waren Verfahrenskosten dagegen nur in sehr begrenztem Umfang abziehbar. Der BFH hatte seiner ständigen Rechtsprechung bisher eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten zugrunde gelegt (vgl. BFH, Urteil v. 9.5.1996, III R 224/94, Haufe Index 65781). Im Hinblick hierauf beschränkte sich die Berücksichtigung derartiger Kosten als außergewöhnliche Belastung auf Ausnahmefälle (so z.B. für die Kosten eines Scheidungsverfahrens).
Dies wird sich nun aufgrund des neuen BFH-Urteils entscheidend ändern. Werden in Zukunft die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, so wird im Mittelpunkt die Frage stehen, welche Erfolgsaussichten der Prozess im Zeitpunkt des Prozessbeginns hatte. Auf den Gegenstand des Prozesses kommt es dagegen nicht mehr an. Ob es sich um Erbschafts- oder Nachbarschaftsstreitigkeiten handelt – in jedem Fall können die Kosten eines deswegen geführten Zivilprozesses in Zukunft als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Sowie Steuerberater als auch die Finanzverwaltung stehen vor neuen Aufgaben: Um die Aussicht auf Erfolg einer Klage in Zweifelsfällen zutreffend beurteilen zu können, werden sich die Finanzämter in Zukunft wohl anhand der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Kommentierung entsprechend informieren müssen. Noch offen ist, ob in Grenzfällen auch die Prozessakten hinzuzuziehen sind.
Quelle: Haufe SteuerNews August 2011
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
16.09.2011 Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig
Mit 2 kürzlich verkündeten Urteilen hat der BFH entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war.
BFH, Urteile v. 21.07.2011, II R 50/09 und II R 52/10
Wie der BFH in seiner Pressemitteilung feststellte, diene der Solidaritätszuschlag auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden.
In den beiden Streitfällen hatten die Klägerin gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2005 bzw. 2007 geklagt und geltend gemacht, der Solidaritätszuschlag sei von Anfang an verfassungswidrig gewesen, mindestens aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Der BFH folgte den Argumenten der Kläger nicht und berief sich dazu auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im Wesentlichen begründete der BFH seine Entscheidung bei der Verkündung der Urteile folgendermaßen:
- Der Bund dürfe den Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgaben zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erheben. Mit seiner Höhe (Aufkommen im Jahr 2007 ca. 12,3 Mrd. EUR) höhle er nicht das Bund und Länder gemeinsam zustehende Aufkommen aus Einkommen- und Körperschaftsteuer aus, sondern stehe dazu in angemessenem Verhältnis.
- Der Solidaritätszuschlag habe nicht zeitlich begrenzt werden müssen. Es sei auch nicht erforderlich, dass die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnet werden oder dass es zu einer konkreten Zweckbindung der Einnahmen komme.
- Durch Zeitablauf sei das Solidaritätszuschlagsgesetz jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig geworden. Allerdings dürfe eine Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden. Sie könne aber erst dann verfassungswidrig werden, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei und die Abgabe nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden solle, sondern zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke diene. An der Finanzierung der einigungsbedingten Lasten beteilige sich der Bund bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter sinkenden Beträgen. Von einer Deckung einer dauernden Finanzierungslücke sei bis zum Jahr 2007 deshalb nicht auszugehen.
- Die im Verfahren II R 50/09 klagende Rechtsanwältin werde nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, dass der Solidaritätszuschlag bei Gewerbetreibenden nach der Einkommensteuer bemessen werde, die zuvor bereits um pauschal anzurechnende Gewerbesteuer gemindert sei.
Quelle: Haufe SteuerNews August 2011
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
29.07.2011 Die zeitnahe Betriebsprüfung für Unternehmen kommt
Ab dem Jahr 2012 soll es bundesweit einheitliche Betriebsprüfungen geben, die den Zeitrahmen zwischen Geschäftsjahr und dem Besuch der Außenprüfer verkürzt. Das kann Firmen einige Vorteile bringen: Sie bekommen früher Planungs- und Rechtssicherheit. Zudem reduzieren sie durch die zeitliche Nähe die latent bestehende Gefahr von erheblichen Steuernachzahlungen. Das wirkt sich positiv auf die Steuerzinsen aus, die immerhin sechs Prozent im Jahr betragen.
Grundlage ist eine neue allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, was Unternehmen durchaus als ergänzende Maßnahme zum anstehenden Steuervereinfachungsgesetz sehen können. Wer für eine solche Prüfung im Jahrestakt infrage kommt, legen die Finanzämter auf Grundlage der ihnen vorliegenden Steuererklärungen fest. Einen Rechtsanspruch auf Durchführung von zeitnahen Prüfungen gibt es aber nicht. In der Praxis dürften vorwiegend gewerbliche Unternehmen dafür in Betracht kommen.
Auslöser für die geplante Verordnung: Es kommt öfter vor, dass 2011 noch die Prüfungszeiträume 2003 bis 2005 Gegenstand der Besuche bei den Firmen sind. Die dadurch aufkommende Rechts- und Planungsunsicherheit ist für viele kaum noch akzeptabel. Mitunter spricht sogar Einiges dafür, dass dadurch die verfassungsrechtlich gebotene Gleichmäßigkeit des Steuervollzugs gefährdet ist.
Auch kennen Selbstständige die aufzuklärenden Sachverhalte noch besser, was auch die aufwendige Suche nach Unterlagen aus der Vergangenheit vermeidet. Ein nicht zu unterschätzender Aspekt ist zudem, dass benötigte Ansprechpartner eher noch im Betrieb tätig sind. Die formalen Rahmenbedingungen in der Abgabenordnung, unter denen zeitnahe Betriebsprüfungen durchgeführt werden können, unterscheiden sich nicht von denen der herkömmlichen Außenprüfung. So erfolgen die Besuche der Finanzbeamten in beiden Fällen auf der Grundlage von bereits eingereichten Steuererklärung und der Ankündigung über eine offizielle Prüfungsanordnung. Der Abschluss lässt sich durch einen Prüfungsbericht oder die Mitteilung über ein Null-Ergebnis erkennen.
Ein Großteil der Unternehmen bezweifelt allerdings, ob mit den vorgesehenen Änderungen im Ergebnis tatsächlich die gewünschte Beschleunigungswirkung erreicht werden kann. Denn ihnen gehen die Änderungsvorschriften nicht weit genug.
Quelle: Handelsblatt 14.06.2011
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
29.07.2011 Haftungsvergütung
Haftungsvergütung als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für steuerpflichtige Leistung des Komplementärs an die KG
Die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach § 161, § 128 HGB erhält, ist als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig.
BFH, Urteil v. 03.03.2011, V R 24/10; Haufe Index
2671343
Hinweis: Entgeltliche Leistungen können auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein. Eine einheitliche Leistung liegt auch vor, wenn 2 oder mehr Einzelleistungen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung – aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers – wirklichkeitsfremd wäre. Erhält der Komplementär aufgrund der Satzung für die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung eine Vergütung, liegt eine einheitliche entgeltliche Leistung vor. Der Komplementär, der zur Geschäftsführung und Vertretung der KG berechtigt ist, haftet zwingend für deren Verbindlichkeiten. Schon wegen dieser rechtlichen Abhängigkeit liegt nach der allein maßgeblichen objektiven Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses ein einziger untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang vor, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Weil bei Übernahme der Geschäftsführung die Haftung nicht abbedungen werden kann, ist sie insoweit rechtlich zwingend mit der Geschäftsführung und Vertretung verbunden. Persönliche Haftung bedeutet grundsätzlich das Einstehen für die Erfüllungspflicht der Gesellschaft (sog. Erfüllungstheorie). Zwar kann im Einzelfall eine persönliche Inanspruchnahme an einem schutzwürdigen Interesse des Gesellschafters auf Freihaltung seiner Privatsphäre scheitern. Das ändert nichts daran, dass die Haftung des Gesellschafters grundsätzlich keine Geldleistungsverpflichtung ist. § 4 Nr. 8 Buchst. g USTG befreit „die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze“. Zur Grundlage hat der EuGH entschieden, dass diese Regelung keine Sachleistungsverpflichtungen betrifft. Das ist bei der Auslegung des nationalen Rechts zu beachten.
Quelle: Haufe SteuerNews Juli 2011
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
29.07.2011 BdSt begrüßt ELENA-Aus
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) begrüßt die Absicht der Bundesregierung, das umstrittene Verfahren zum Elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) zu beenden. Damit wird der vom BdSt seit langem geforderte Schritt endlich vollzogen. Die Bundesregierung muss nun schnellstens für Rechtsklarheit sorgen und die Meldepflichten mit sofortiger Wirkung erlassen sowie alle gesammelten Arbeitnehmerdaten löschen.
Das ELENA-Aus bedeutet eine Entlastung kleinerer und mittlerer Betriebe von lästigen Meldepflichten. Die Meldepflichten der Arbeitgeber sind der Hauptkritikpunkt der BdSt. Vor allem kleinen und mittleren Unternehmen wurden auf diese Weise zusätzlich Bürokratielasten aufgebürdet, die nun entfallen. Hinzu kommt, dass ELENA Mehrausgaben bei der öffentlichen Verwaltung verursacht hätte. Dies ist vor allem auf die Kostenerstattung für die qualifizierte elektronische Signatur zurückzuführen, die deutlich höher als geplant ausfallen sollte. Die Beendigung des ELENA-Projekts war daher längst überfällig.
Quelle: Bund der Steuerzahler Hessen e.V. vom 20.07.2011
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
29.07.2011 Betriebsprüfer darf auf Dokumentenmanagement-Systeme zugreifen
Ob E-Bilanz oder die Einführung von Dokumentenmanagement-Systemen in Betrieben – die Digitalisierung von Unternehmensdaten schreitet voran. Doch darf der Betriebsprüfer lesen? Der BFH sagt ja, sofern es sich um besteuerungsrelevante Daten handelt.
BFH, Beschluss vom 09.02.2011, I B 151/10, Haufe Index 2659934
Jeder weiß: Rechnungen und andere Geschäftsaufzeichnungen müssen im Original aufbewahrt werden. Trotzdem scannen viele Unternehmen die Original-Dokumente zusätzlich ein, um sie in elektronischer Form zu sicher. Zur Freude jedes Betriebsprüfers in der digitalen Betriebsprüfung – denn diesem muss laut BFH eine Lesezugriff darauf gewährt werden. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen seine Unterlagen in einem sog. Dokumentenmanagement-System ablegt und verwaltet. (BFH, Beschluss vom 09.02.2011, I B 151/10, Haufe Index 2659934).
Hintergrund: Im betroffenen Unternehmen werden Rechnungen und andere Dokumente nicht nur im Original in Papierform archiviert (um die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu erfüllen), sonder auch seit Jahren mit einem Barcode versehen, eingescannt und in einem Dokumentenmanagement-System digital abgelegt. Das System enthält eine Suchfunktion und ist nutzerorientiert ausgestaltet, indem es unterschiedlichen Nutzern per Kennwort einen (beschränkten) Zugriff auf verschiedene Ebenen ermöglicht.
Die Finanzverwaltung verlangte im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung von der Geschäftsleitung einen Lesezugriff auf das Dokumentenmanagement-System. Damit erhoffte sie sich einen schnelleren Abschluss der gerade durchgeführten Betriebsprüfung sowie einen vereinfachten Prozessablauf. Das Heraussuchen, Kopieren und Übersenden der angeforderten Unterlagen seitens des Unternehmens würde erheblich mehr Zeit benötigen. Das Unternehmen lehnte jedoch den gewünschten Lesezugriff ab, da es keine Verpflichtung dazu sah und die im System abgelegten Daten zudem unvollständig seien. Ferner seien im besagten System auf datengeschützte, nicht steuerrelevante Unterlagen abgelegt (z.B. Urlaubsanträge). Der Finanzverwaltung wurde jedoch zugesichert, die gewünschten Original-Belege innerhalb von 1 Woche herauszusuchen und zu übersenden.
Nach § 147 Abs. 1 und 6 AO sind Buchungsbelege, Eingangsrechnungen und andere Aufzeichnungen der Finanzbuchhaltung, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt werden, der Finanzbehörde im Rahmen seiner Außenprüfung zur Verfügung zu stellen. Sie kann dabei auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet werden oder ihr auf einem Datenträger übergeben werden. Diese Verpflichtung könne nicht durch das Angebot, die gewünschten Daten auf Papier auszudrucken, abgewendet werden (BFH, Beschluss vom 26.09.2007, I B 53, 54/07, Haufe Index 1828332).
Entscheidung: Digitale Unternehmesdaten
Der Bundesfinanzhof hat den Lesezugriff auf Dokumentenmanagement-Systeme für Betriebsprüfer mit Urteil vom 09. Februar 2011 abgesegnet. Der BFH entscheid, dass auch ein Dokumentenmanagement-System, das nicht (nur) für Buchhaltungszwecke genutzt wird, ein Datenverarbeitungssystem im Sinne der Abgabenordnung ist.
Hinweis: Sofern Sie in Ihrem Unternehmen entsprechende Dokumente der (Finanz-)Buchhaltung in einem Dokumentenmanagement-System ablegen, sollten Sie Ihrem Betriebsprüfer bei einer digitalen Betriebsprüfung einen Lesezugriff einräumen – ganz unabhängig davon, ob Ihr System weitere (vertrauliche) Unterlagen ohne Steuerrelevanz beinhaltet. Bei der Einführung eines Datenmanagement-Systems sollten Sie deshalb darauf achten, die Daten der (Finanz-)Buchhaltung von den anderen Bereichen vollständig abzugrenzen.
Quelle: Haufe SteuerNews Juli 2011
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
18.07.2011 Änderung der Abgabefrist für Zusammenfassende Meldung
An das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) werden vermehrt Anfragen von Unternehmern zu den geänderten Meldepflichten im Zusammenhang mit der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) gerichtet (Bundeszentralamt für Steuern, Pressemitteilung vom 28.04.2011).
Es wird deshalb auf Folgendes hingewiesen:
Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Unternehmer vom zuständigen Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung (§§ 46-48 UStDV) gewährt wurde. Meldezeitraum für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG ist i.d.R. der Kalendermonat (§ 18a UStG).
Ausnahmsweise ist der Meldezeitraum das Kalendervierteljahr, soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für diese meldepflichtigen Umsätze weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der 4 vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100.000 EUR (mit Wirkung nach dem 31.12.2011: 50.000 EUR) beträgt.
Wird die o.g. Betragsgrenze im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Betragsgrenze überschritten wird, eine ZM für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln. Unabhängig von der o.g. Betragsgrenze hat der Unternehmer das Wahlrecht, die ZM monatlich zu übermitteln, sofern er dies dem BZSt anzeigt. Die Ausübung dieses Wahlrechts bindet den Unternehmer mindestens für die Dauer von 12 Kalendermonaten, darüber hinaus bis zum Zeitpunkt des Widerrufs.
Meldezeitraum für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.v. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (innergemeinschaftliche sonstige Leistungen i.S.d. § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG), ist das Kalendervierteljahr. Übermittelt der Unternehmer für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG eine monatliche ZM, hat er die Möglichkeit, in dieser ZM auch seine innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen anzugeben.
Quelle: Haufe SteuerNews Mai 2011
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
15.07.2011 Familienversicherung der Krankenversicherung nicht offen für all
Das Bundesverfassungsgericht hat zum wiederholten Mal entschieden: Besser verdienende Ehepaare können ihre Kinder auch künftig nicht beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichern lassen, wenn das Elternteil mit dem höheren Einkommen privat versichert ist. Das höchste deutsche Gericht wies in einem gestern veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Frau aus Niedersachsen zurück, die ihre vier Kinder über die Familienversicherung mitversichern lassen wollte
(AZ: 1 BvR 429/11 – Beschluss vom 14. Juni 2011).
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
22.06.2011 Struktureller Stillstand
Firmen können sich nur unter hohen Steuerrisiken umstrukturieren – weil seit Jahren ein klärender Erlass der Regierung aussteht
2006 wurde das Umwandlungssteuergesetz zwar grundlegend geändert, um es internationalen Standards anzupassen. Die generelle Marschroute ist damit vorgegeben. Doch die Details hat Berlin einfach ausgeklammert. Seit Jahren fehlen klärende Worte aus dem Bundesfinanzministerium, wie das Gesetz auszulegen sei. Nun präsentierte das Ministerium zwar stolz einen ersten Entwurf für einen solchen Erlass. Aber eben nur einen Entwurf – und bis der in Kraft tritt, wird es nach Überzeugung von Experten noch Monate dauern.
Bis Mitte Juni haben die Verbände nun Zeit zur Stellungnahme. Ob es dann Veränderungen gibt und welche, ist derzeit völlig offen. „Bis das Schreiben im Bundessteuerblatt steht“, sagt Berthold Welling, Steuerexperte beim Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), werde es September oder Oktober werden. „Wir warten aber händeringend auf einen Erlass, der das Gesetz für die betriebliche Praxis handhabbar macht.“
Ob es – wie bei Staufen – um die Teilung geht oder um die Verschmelzung zweier Unternehmen: Beides kostet üblicherweise ordentlich Steuern auf die stillen Reserven, also auf jenes Kapital, das nicht in der Bilanz auftaucht, aber bei Umstrukturierungen zutage tritt. Der Gesetzgeber hat dafür das Umwandlungssteuergesetz geschrieben, das dies im gewissen Rahmen verhindern und den Firmen ruinöse Steuerfolgen ersparen soll.
Das Gesetz regelt zum Beispiel, was es einen Unternehmer kostet, wenn er seine GmbH in eine Personengesellschaft umwandelt oder seinen Einzelbetrieb in eine neu gegründete GmbH einbringt. Festgelegt ist auch, was passiert, wenn er Teile aus seiner Kapitalgesellschaft in eine neue Firma ausgliedert, Tochtergesellschaften zusammenfasst oder abspaltet. Der Teufel aber steckt im ungeklärten Detail.
So ist zum Beispiel bis heute ungeklärt, was ein sogenannter Teilbetrieb eigentlich ist. Einen Teilbetrieb aber muss ein Unternehmen gründen, wenn es zur Risikobündelung einen Teil der Firma in eine zweite GmbH abspaltet und die stillen Reserven nicht steuerpflichtig auflösen will. Ist ein solcher Teilbetrieb nur funktionsfähig, wenn er sämtliche Maschinen, Anlagen, Gebäude oder Patente als Eigentum übertragen bekommt? Oder reicht es, wenn sie an ihn vermietet werden? Da bleibt das Gesetz nebulös. „Die Unternehmer brauchen endlich Rechtssicherheit“, sagt Jens Gewinnus vom DIHK. „ Ein Wirtschaftsstandort“, meint auch Norbert Bauer, Steuerberater in der Kanzlei BW Partner in Stuttgart, „braucht solche Regeln, damit Unternehmer auf die sich ständig ändernden Rahmen-, Markt- und Wettbewerbsbedingungen reagieren können.“
In ihrer Verzweiflung versuchen die Unternehmen immer wieder, ihren Fall vor der Umwandlung mit dem Finanzamt abzuklären, im Rahmen einer verbindlichen Auskunft. Gibt die Behörde eine solche verbindliche Auskunft über die anstehende Steuerlast, ist sie später selbst daran gebunden. Zum Nulltarif gibt es die wertvolle Information freilich nicht: Je nach Steuerwert werden mindestens 196 Euro fällig, es können sogar bis zu 91.456 Euro werden.
Quelle: Financial Times Deutschland vom 08. Juni 2011
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
14.06.2011 Tantiemezufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter
Der Anspruch auf Tantiemen wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart ist.
BFH, Urteil vom 03.02.2011, VI R 66/09, Haufe Index 2668723
Hintergrund
Streitig war, in welchem Zeitpunkt einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantieme zugeflossen ist. Dieser Zeitpunkt war für den Streitfall von Bedeutung, weil hier zwischen einer GmbH und ihrem Beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Entgeltumwandlung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) beabsichtigt war. Mit einer solchen Entgeltumwandlung sollen künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt, wenn das Entgelt bereits zugeflossen (und damit lohnsteuerpflichtig geworden) ist.
Im Streifall hatte eine GmbH (alleiniger Gesellschafter: G) mit ihrem Geschäftsführer (G) vereinbart, dass dieser neben einem Festgehalt eine Gewinnbeteiligung i.H.v. 50% des Jahresüberschusses lt. Steuerbilanz der GmbH erhalten sollte. Die Gewinnbeteiligung sollte innerhalb von 3 Monaten nach Bilanzerstellung auszuzahlen sein. Die Bilanz der GmbH zum 31.12.2003 wurde am 12.08.2004, die Bilanz zum 31.12.2004 am 30.06.2005 durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse genehmigt.
Am 16.09.2004 schloss G mit der GmbH eine „Vereinbarung über Gehaltsverzicht im Zusammenhang mit der Erteilung einer Pensionszusage“. In dieser Vereinbarung erklärte G einen Verzicht auf seinen Tantiemeanspruch für das Jahr 2003 i.H.v. 59.000 EUR zum 01.11.2004 gegen eine Pensionszusage.
In gleicher Weise verzichtete G am 22.09.2005 auf seinen Tantiemeanspruch für das Jahr 2004 i.H.v. 40.000 EUR mit Wirkung zum 01.11.2005. Die GmbH behandelte die Verzichtserklärungen und die entsprechende Pensionszusage als Gehaltsumwandlung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach dem BetrAVG. Lohnsteuer führte sie nicht ab.
Entscheidung
Die Lohnsteuer für Tantiemen entsteht mit Zufluss beim Arbeitnehmer (§§ 38 Abs. 2 Satz 1, 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Zufluss tritt mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein. I.d.R fließen Geldbeträge dadurch zu, dass sie dem Empfänger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Anders liegt es bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer: Hier kann eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zufließen. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Von dieser „Zuflussfiktion“ werden allerdings nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft dem beherrschenden Gesellschafter schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben. Der Anspruch auf Tantieme wird dagegen erst mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbaren. Die zivilrechtlichen Regelungen in einem Anstellungsvertrag zwischen einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und „seiner“ Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich auch im Steuerrecht beachtlich.
Hinweis: Eine Entgeltumwandlung von Sonderzahlungen (wie z.B. Tantiemen, Weihnachtsgeld) zugunsten betrieblicher Altersversorgung wird steuerlich anerkannt, wenn sie vor Fälligkeit der Sonderzahlungen erfolgt. Das Besprechungsurteil befasst sich im Einzelnen mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entgeltumwandlung bei beherrschenden Gesellschaftern zivil- und steuerrechtlich noch als rechtzeitig anzusehen ist. In diesem Zusammenhang weist der BFH auf das BMF-Schreiben v. 17.11.2004 (IV C 4 – S 2222 – 177/04/IV C 5 – S 2333 – 269/04, Rz. 163, Haufe Index 1261474) hin, wonach die Herabsetzung von Arbeitslohn (auch von Sonderzahlungen) zugunsten der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich auch dann als Entgeltumwandlung steuerlich anerkannt wird, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umfasst.
Quelle: Haufe SteuerNews Mai 2011
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
16.03.2011 Abgeltungssteuer und Abgabe einer Steuererklärung
Gehen Sie gegenüber dem Finanzamt auf Nummer sicher. Erklären Sie ihre Kapitaleinkünfte, wenn Sie ausländische Kapitalerträge haben und im Rahmen der Abgeltungsteuer bisher –trotz Kirchenzugehörigkeit- noch keine Kirchensteuer abgeführt wurde. Informieren Sie die Bank über Ihre Konfessionszugehörigkeit und beauftragen Sie die Abführung der Kirchensteuer. Bitte teilen Sie den Kreditinstituten auch ihre persönliche Identnummer mit. Übrigens: In Zeiten elektronischer Steuererklärungen haben die Behörden mittlerweile mehr Kapazitäten, um die korrekte Versteuerung der Kapitalerträge zu prüfen. Gleiches gilt wegen immer intensiverer Auskunftspflichten auch für Erträge aus Konten und Depots im Ausland. Und gerade bei Geldanlagen im Ausland kennt der deutsche Staat bei Steuerversäumnissen kein Pardon.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
18.02.2011 EU-Kommission kassiert Steuervergünstigung
Deutsche Sanierungsklausel verstößt gegen Beihilferecht/Koalition prüft Ersatzlösung
Die Steuervergünstigungen, mit denen die Bundesregierung deutsche Unternehmen von den Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise entlasten wollte, verstoßen zum Teil gegen das EU-Beihilferecht. Die Europäische Kommission hat die im Juli 2009 eingeführte „Sanierungsklausel“ in der Körperschaftsbesteuerung als staatliche Beihilfe eingestuft. Diese erlaubt es Unternehmen, die Verluste von übernommenen Betrieben zeitlich unbegrenzt mit ihren Gewinnen zu verrechnen, um die Steuerlast zu senken.
Die Entscheidung bedeutet, dass betroffene Unternehmen die Vorteile aus der Regelung zurückerstatten müssen. Ursprünglich rechnete der Fiskus mit Steuerausfällen von 900 Millionen Euro im Jahr aus der Sanierungsklausel. Die Finanzverwaltung stoppte jedoch ihre Anwendung schon Ende April 2010, als die Kommission das Verfahren eingeleitet hatte. Daher lässt sich nicht so einfach sagen, wie viel die Unternehmen zurückzahlen müssen. Die Sanierungsklausel gilt nur für Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. In den anderen Fällen können Verluste nur teilweise oder gar nicht mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Sobald innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile übernommen werden, fällt der Verlustvortrag vollkommen weg. Bei einem Eigentümerwechsel von 25 bis 50 Prozent der Anteile geht ein entsprechend hoher Anteil des Verlustvortrags verloren. Dadurch soll der Handel mit „leeren Unternehmensmänteln“ verhindert werden, also nicht mehr aktiven Betrieben, die nur wegen ihres Verlustvortrags attraktiv sind.
Die EU-Wettbewerbsbehörde sagte zur Begründung, die Klausel bevorzugte wirtschaftlich schlecht stehende Unternehmen gegenüber gesunden und verzerre damit den Wettbewerb im Binnenmarkt. Wie die Staaten Verlustvorträge behandelten, bleibe ihre Angelegenheit, sagte der Wettbewerbskommissar Joaguín Almunia.
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. Januar 2011
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
17.02.2011 Die Abgeltungsteuer muss bleiben
Presseberichten zufolge sind die Steuereinnahmen aus Zinserträgen, Dividenden und Wertpapiergeschäften dramatisch eingebrochen. 2009 betrugen sie 12,4 Mrd. Euro, im vorigen Jahr nur noch 8,7 Mrd. Euro. Für 2011 rechnen Steuerschätzer mit etwa 8,1 Mrd. Euro. Damit wird in der politischen Debatte die Forderung nach Abschaffung der Abgeltungsteuer begründet. Allerdings ist der Rückgang der Steuereinnahmen aus Kapitaleinkünften bei historisch niedrigen Zinsen eine Selbstverständlichkeit und kein Fehler der Abgeltungsteuer.
Veräußerungsgeschäfte unterliegen nach der Abgeltungsteuer generell der Steuerpflicht. Steuereinnahmen können sich aber nur dann ergeben, wenn am Markt tatsächliche Gewinne erzielt werden und diese nicht mit realisierten Verlusten verrechnet werden. Steigende Wertpapiernotierungen allein können daher nicht zu einem größeren Fiskalerfolg führen. Das Aufkommen der Abgeltungsteuer aus Veräußerungsgeschäften wird steigen, sofern Anleger weniger Verluste realisieren, wie nach dem schlechten Börsenjahr 2009.
Quelle: Börsen-Zeitung vom 27. Januar 2011
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
14.02.2011 Grunderwerbsteuer: Erhöhung des Steuersatzes in Niedersachsen
Durch Art. 3 HBeglG 2011 vom 17.12.2010 ist der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf in Niedersachsen liegende Grundstücke beziehen und ab dem 01.01.2011 verwirklicht werden, neu auf 4,5% festgesetzt worden.
Das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Niedersachsen tritt am 01.01.2001 in Kraft (Art. 8 HBeglG 2011).
Quelle: FinMin Niedersachsen, Vfg. v. 29.12.2010 – S 4530 – 7 – 35 2
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
10.02.2011 Größte Hürde ist die Fair-Value-Bewertung
Bilanzpolizeichef Meyer: Wer Fehler vermeiden will, muss die IFRS-Regeln ändern
Manche überschreiten dann auch schnell die Grenze. Das ist das Fazit aus der Überprüfung von 118 Jahresabschlüssen deutscher kapitalmarktorientierter Unternehmen durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung, Berlin. Die volkstümlich als Bilanzpolizei bekannte Prüfstelle hat bei 26 Prozent und damit jedem vierten der geprüften Abschlüsse Fehler gefunden. Gerügt werden dabei nur „wesentliche Abweichungen“ von den Vorschriften der IFRS-Rechnungslegung, zu der börsenorientierte Gesellschaften verpflichtet sind.
Die häufigsten Fehler stehen im Zusammenhang mit dem Unternehmenserwerb. Dabei geht es in erster Linie darum, wie der Kaufpreis und der verbleibende sogenannte Firmenwert oder Goodwill auf die Vermögensgegenstände verteilt und zeitnah bewertet wird.
Die Hauptschuld an den Fehlern liege eindeutig im komplizierten Regelwerk. „Wenn wir nachhaltig die Bilanzierungsfehler senken wollen, müssen wir die IFRS-Regeln ändern“, sagte Meyer. Bereits durch wenige Änderungen ließe sich mindestens ein Drittel der Fehler vermeiden, ist er überzeugt.
Die Komplexität der Rechnungslegung sei auch ein Grund dafür, dass die Zahl börsenorientierter Unternehmen in Deutschland in den vergangenen fünf Jahren um 25 Prozent gesunken ist. Vor allem mittelständische Unternehmen, die zuvor über Anleihen am Kapitalmarkt vertreten waren, hätten sich zurückgezogen, darunter eine Reihe von Sparkassen. Krisenbedingt zugenommen hat die zu frühe Verbuchung von Umsätzen. Obwohl der Übergang der Risiken und Chancen noch nicht gegeben war, sind sie verbucht worden, um die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens günstiger darzustellen. Teilweise der Krise geschuldet – 60 Prozent der geprüften Abschlüsse betragen das Krisenjahr 2009 – waren auch fehlerhafte Angaben bei den Prognose- und Risikoberichten.
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. Januar 2011
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
09.02.2011 Fiskus überprüft Steuerpflicht der Rentenzahlungen
Die Vorgabe ist eindeutig: Dieses Jahr sollen Finanzämter verschärft Rentner und Pensionäre ermitteln, die zwar steuerpflichtig sind, aber dennoch keine Steuererklärung abgeben. Das geht aus einer Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen hervor. Die Daten dafür erhält der Fiskus aus Brandenburg an der Havel – dort sitzt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, kurz ZfA. Dort laufen alle Daten in Deutschland zusammen – egal ob aus der Rentenversicherung, der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge.
Diese Zahlungen meldet die ZfA zwar schon seit Ende 2009 an den Fiskus. Seit Ende 2010 werden die Daten durch die Finanzverwaltung intensiv überprüft.
Wir empfehlen: Senioren sollten ihre Einkünfte überprüfen. Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 sind Renten und Pensionen steuerpflichtig. Wer 2005 oder früher in den Ruhestand ging, muss 50 Prozent versteuern. Für alle anderen steigt der Wert pro Renteneintrittsjahr um zwei Prozent an. Derzeit sind vor allem Senioren mit hohen Renten von Kontrollen betroffen. Für sie gilt: Wer teure Nachzahlungen vermeiden möchte, sollte schnell eine Steuererklärung abgeben. Dabei können etwa Krankenkassenbeiträge, Arztbehandlungen oder Handwerkerleistungen steuermindernd abgesetzt werden.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
25.01.2011 Mittelstand wehrt sich gegen IFRS-Bilanzierung
Gespräche über deutschen Standardsetzer verschoben
Der Streit um die Organisation des deutschen Standardsetzers für Rechnungslegung zieht sich weiter in die Länge. Das nächste Gespräch der Verbände darüber wird unter Moderation des Bundesjustizministeriums erst am 08. Februar sein und nicht wie geplant am 24. Januar. Offiziell ist die Raumnot im Ministerium am 24. Februar der Grund der Verschiebung. Hinter den Kulissen kämpfen die Anhänger der deutschen Rechnungslegung nach HGB und die der internationalen Rechnungslegung IFRS darum, welche Position der deutsche Standardsetzer vor allem zu der Frage einnimmt, welches Recht künftig für nicht börsennotierte Gesellschaften gelten soll.
Während die Vertreter der Dax-Konzerne, der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und auch des BDI sich für international gültige Regeln einsetzen, wollen die vor allem mittelständische Unternehmen vertretenden Verbände allein deutsches Recht für verbindlich erklärt wissen. Diese Frage ist deshalb so wichtig, weil derzeit in Europa über die Einführung oder Nichteinführung von IFRS-Regeln für Klein- und Mittelbetriebe diskutiert wird.
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10. Januar 2011
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
25.01.2011 Kassen im Visier des Fiskus
Auf Tausende Unternehmen kommen neue bürokratische Pflichten zu
Die Finanzbehörden stürzen sich im neuen Jahr bei ihren Außenprüfungen nun auch noch auf die Daten der Registrierkassen. Was sich zunächst banal anhört, hat erhebliche Auswirkungen für Zehntausende Unternehmen in Deutschland. Allein die Tagtäglich anfallenden Kassendaten aufzubewahren dürfte den Firmen erhebliche technische Probleme bereiten.
Die steuerlichen Prüfungsdienste hatten ihr 2002 geschaffenes Datenzugriffrecht zunächst auf Finanz- und Lohnbuchhaltungssysteme beschränkt.
In den letzten Jahren dehnte sie jedoch systematisch die maschinelle Analyse steuerlich relevanter Unternehmensdatenbestände auf vor- und nachgelagerte Systeme aus. Zu den betroffenen betrieblichen Anwendungen zählt insbesondere die Materialwirtschaft. Doch auch Kassensysteme erfreuten sich bereits in der Vergangenheit zunehmender Beliebtheit bei Außenprüfungen. Rückendeckung erhielten die Prüfer dabei nicht nur vom Bundesfinanzministerium (BMF), sondern auch vom Sächsischen Finanzgericht. Laut dessen Urteil vom 24. November 2006 (Az.: 4 V 1528/06) handelt es sich bei den in elektronischen Registrierkassen gespeicherten Daten um aufbewahrungspflichtige Buchungsbelege, die im Rahmen einer Außenprüfung sehr wohl maschinell ausgelesen werden dürfen.
Quelle: Handelsblatt vom 04. Januar 2011
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
21.12.2010 Vorsteuer-Vergütungsverfahren 2009
Frist bis 31.03.2011 verlängert
Der EU-Ministerrat hat Anfang Oktober 2010 die Richtlinie 2010/66/EU zur Änderung der Richtlinie 2008/0/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige verabschiedet. Daher wird die EU-einheitliche Abgabefrist für Vorsteuer-Vergütungsanträge für das Kalenderjahr 2009 ausnahmsweise bis zum 31.03.2011 verlängert. Dies gilt sowohl für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für das Kalenderjahr 2009 bis zum 31.03.2011 in ihrem Mitgliedstaat beantragen können, als auch für im Inland ansässige Unternehmer, die einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter den Bedingungen des § 18 g UStG für das Kalenderjahr 2009 dem Bundezentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 31.03.2011 übermitteln können.
Eine entsprechende Umsetzung dieser Verlängerung durch Änderung der UStDV ist nicht mehr möglich.
Es handelt sich um eine Sondermaßnahme des Rates, die sich so wahrscheinlich nicht wiederholen wird. Die Verlängerung gilt unabhängig davon, ob tatsächlich technische Probleme in dem einzelnen Mitgliedstaat bei der Umsetzung vorgelegen haben. Die Fristverlängerung betrifft daher auch Anträge auf Vorsteuer-Vergütung von in Deutschland ansässigen Unternehmern beim BZSt, die die Erstattung von Vorsteuern aus anderen Mitgliedstaaten betreffen.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
21.12.2010 Jahressteuergesetz
In Trippelschritten zum gläsernen Anleger
Ab dem 1. Januar 2011 werden Privatanleger für den Fiskus noch transparenter. Das Jahressteuergesetz 2010 sorgt etwa dafür, dass neue Freistellungsaufträge nur dann wirksam werden, wenn Sparer dort ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben. Bei Ehepaaren müssen stets beide Partner diese Ziffern in die gemeinsamen Freistellungsaufträge eintragen. Für Anleger, die das Formular bereits ausgefüllt haben, besteht kein Grund zur Hektik: Für alter Freistellungsaufträge gilt einen Übergangsfrist bis Ende 2015 Auch alle, die eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt haben – dabei handelt es sich vor allem um Rentner – und für bis zu drei Jahre von der Abgeltungssteuer befreit sind, werden künftig stärker durchleuchtet. Ab Jahresbeginn melden die Banken erstmals deren Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern. Dadurch hat der Fiskus auch nachträglich die Möglichkeit zu überprüfen, ob der ausgebliebene Abzug tatsächlich gerechtfertigt war. Genauer schaut das Finanzamt auch bei der unentgeltlichen Übertragung von Wertpapieren oder ganzen Depots hin. Die Bank meldet hier ab Januar 2011 die Steuer-Identifikationsnummer des Schenkers und des Beschenkten – inklusive Informationen über das Verwandtschaftsverhältnis oder eine bestehende Ehe oder Partnerschaft.
Und auch für Kirchenmitglieder mit Auslandsdepots gibt es eine Neuerung. Die Kirchensteuer auf ausländische Kapitalerträge, die durch das Ausfüllen der Anlage KAP fällig wird, weil ausländische Depotbanken keine Steuer abführen, kann nicht mehr als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dafür wird ein verminderter Satz erhoben, das gleicht es für den Steuerzahler aus.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
21.12.2010 Umsatzsteuerprivileg
Freiberufler können Umsatzsteuerprivileg nicht immer nutzen
Der Bundesfinanzhof hat in der vergangenen Woche ein Urteil zur Umsatzbesteuerung von Freiberuflern veröffentlicht (Az. V R 4/09, DB 2010, S. 2541). Entschieden wurde, dass eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH nicht die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten nutzen kann, die antragsgemäß für Freiberufler gesetzlich vorgesehen ist.
Doch beim genaueren Studium des Urteils geht dieser Tenor über die Ebene der GmbH hinaus und tangiert generell alle Freiberufler, die in einer Einzelkanzlei tätig sind oder sich zu einer Sozietät zusammengeschlossen haben. Sie dürfen das Umsatzsteuerprivileg ebenfalls nicht mehr anwenden, wenn sie freiwillig eine Buchführung erstellen.
Umsatzbesteuerung nach Entgelten
Die sogenannte Ist-Besteuerung wirkt sich bei Unternehmern schonend auf ihre Liquiditätslage aus. Denn sie müssen die Umsatzsteuer nicht bereits mit Ausführung ihrer Leistung, sondern erst bei Zahlung durch den Kunden ans Finanzamt abführen. Im Gegenzug dürfen sie die Vorsteuer aus den erhaltenen Rechnungen sofort als Vorsteuer geltend machen, auch wenn sie erst Monate später den Lieferanten bezahlen. Im gesetzlichen Regelfall der Soll-Versteuerung haben Selbständige die Umsatzsteuer hingegen sofort im Monat nach der Leistungserbringung zu entrichten, unabhängig vom Zahlungstermin durch den Kunden.
Das Finanzamt erlaubt auf Antrag die Ist-Besteuerung bei Jahresumsätzen bis zu EUR 500.000. Darüber hinaus gilt die Ist-Besteuerung für Freiberufler wie für Steuerberater, Rechtsanwälte oder Architekten, selbst bei Millionenumsätzen. Das liegt daran, dass diese Berufsgruppe ihre Gewinne nach dem Zahlungsein- und ausgang berechnet und dies dann auch für die Umsatzsteuer gelten soll. Wer hingegen bilanziert, geht ohnehin von der umsatzsteuerlichen Sollbesteuerung aus. Eine Freiberufler-GmbH ist kein Angehöriger eines freien Berufs. Daher kann die Kapitalgesellschaft ihre Umsätze nicht nach vereinnahmten Entgelten versteuern, sondern muss die Umsatzsteuer bereits vor dem Erhalt des Honorars an die Finanzverwaltung abführen. Da die GmbH bilanziert, stellt sie das aber nicht vor große Schwierigkeiten, sie kann nur den bisherigen Liquiditätsvorteil nicht nutzen.
Doch auch Freiberufler und Sozietäten sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofes nicht mehr zur Ist-Besteuerung berechtigt, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch eine Bilanz ermitteln. Voraussetzung für die günstige Ist-Besteuerung bei Umsätzen aus freiberuflicher Tätigkeit ist nämlich, dass der Unternehmer keine Buchführung erstellt. Aus Sicht der Richter wäre es nicht folgerichtig, einem freiwillig bilanzierenden Unternehmer die Ist-Besteuerung zu gestatten.
Vor diesem Hintergrund sollten es sich Freiberufler überlegen, ob sie freiwillig von der einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung auf die Bilanz umsteigen wollen. Die Bilanz wird zwar gerne bei der Hausbank gesehen, ansonsten bringt sie aber höhere Kosten und Arbeit.
Quelle: Handelsblatt vom 22.11.2010
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
21.12.2010 Elterngeld richtet sich nach Monatsnetto
Das Elterngeld bemisst sich nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz allein am vorherigen monatlichen Nettoeinkommen des jeweiligen Elternteils. Eine spätere Steuererstattung, die nachträglich zu einem höheren Nettoeinkommen führt, spielt keine Rolle, wie das Mainzer Gericht gestern entschied. Die Klagende hielt diese Praxis für ungerecht, weil Eltern begünstigt werden, die sich einen Freibetrag in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen.(Az.: L 5 EG 4/10).
Quelle: HNA 09.12.2010
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
16.12.2010 Die Bilanz ist überfrachtet
Jeder vierte Abschluss eines börsennotierten Unternehmens enthält Fehler. Hauptursache dafür ist aber nicht kriminelle Energie in den Finanzabteilungen der Unternehmen – sondern die Komplexität der IFRS-Vorschriften, denen die Praxis oft nicht genügen kann.
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung in Berlin (DPR oder volkstümlich Bilanzpolizei genannt) hat seit ihrer Gründung mehr als 600 testierte Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass in etwa jedem vierten Abschluss – obwohl er ein uneingeschränktes Testat durch einen Wirtschaftsprüfer erhalten hat – Fehler stecken. Die meisten Fehler passieren bei der Verbuchung von Unternehmenszusammenschlüssen, bei der Bewertung von Finanzinstrumenten sowie im Bereich „latenter Steuern“. Für Herbert Meyer, Präsident der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung, liegt nur selten eine kriminelle Absicht hinter den Fehlern. In vielen Fällen seien einfach die Vorschriften der internationalen Rechnungslegung IFRS so kompliziert, dass sie entweder sehr viel Interpretationsspielraum zulassen oder wegen ihrer Komplexität nicht korrekt umgesetzt werden können. Vor allem mittlere und kleinere Unternehmen ohne einen großen Apparat haben mehr Schwierigkeiten als Großkonzerne, zeigt die Fehlerauswertung.
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.11.2010
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
04.11.2010 Dachintegrierte Photovoltaikanlagen
Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für dachintegrierte Photovoltaikanlagen
Nach den neuesten technischen Entwicklungen werden vermehrt Photovoltaikanlagen errichtet, in denen die Solarmodule nicht auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt (Aufdachanlagen), sondern anstelle der Dachhaut eingesetzt werden (z.B. in Form von Dachziegeln mit eingebautem Photovoltaikmodul). Diese sog. dachintegrierten Photovoltaikanlagen erfüllen gleichzeitig zwei Funktionen, indem sie einerseits das Gebäude vor Witterungseinflüssen schützen und andererseits unmittelbar der Stromerzeugung dienen (Gewerbebetrieb).
Bei der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung dieser Maßnahme ist die Finanzverwaltung zu dem Ergebnis gelangt, dass auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen – ebenso wie herkömmliche Aufdachanlagen als selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.
Daraus ergeben sich folgende steuerliche Konsequenzen:
-Die Aufwendungen für die dachintegrierte Photovoltaikanlage, bei Solardachziegeln nur die Aufwendungen für das Photovoltaikmodul, sind Anschaffungs-/Herstellungskosten für ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen ist. Es ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (20 Jahre) abzuschreiben. Die Behandlung als selbständiges Wirtschaftsgut gilt unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder im Zuge einer Dachsanierung angeschafft bzw. hergestellt wird.
-Nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.
-Für die geplante Anschaffung der Photovoltaikanlage kann ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
-Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG sind für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage ebenso möglich wie die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG.
Quelle: BayLfSt, Vfg. v. 05.08.2010 – S 2190.1.1-1/3 St32
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
03.11.2010 Deutsche wollen einfachere Steuer
Die Mehrheit der Deutschen hält das Steuersystem für unfair und zu kompliziert: 76 Prozent der Bevölkerung finden die Besteuerung ungerecht, 88 Prozent wünschen sich eine radikale Vereinfachung des Systems. Das gab eine repräsentative Umfrage des Forsa-Instituts für den Deutschen Beamtenbund, die gestern in Berlin vorstellt wurde.
Quelle: HNA vom 29. Oktober 2010
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
22.10.2010 Die Krux mit dem Arbeitszimmer
Häusliche Kosten sollen nur dann absetzbar sein, wenn kein anderer Schreibtisch vorhanden ist
Die Bundesregierung will die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers auch nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts eng begrenzen. Das geht aus einer Ergänzung des Finanzministeriums zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 hervor, die im Zuge der laufenden parlamentarischen Beratungen in den Beschluss des Bundeskabinetts eingearbeitet werden soll. Demnach dürfen die Kosten des Arbeitszimmers, also etwa Miete, Strom und Heizung, rückwirkend zum 01. Januar 2007 generell wieder steuermindernd geltend gemacht werden – aber nur dann, „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“. Zudem werden die abziehbaren Aufwendungen auf maximal 1.250 Euro im Jahr begrenzt.
Mit Einführung der Grenze verzichtet der Staat zugleich darauf zu überprüfen, ob das Zimmer „privat mitbenutzt“ wird.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli dieses Jahres entschieden, dass das seit 2007 geltende Verbot der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern nichtig ist.
Viele Arbeitnehmer werden jedoch von der jetzt geplanten Neuregelung nicht profitieren: Betroffen sind zum Beispiel Richter oder Lehrer, die im Gericht oder in der Schule über einen eigenen Schreibtisch verfügen, einen Teil der Arbeit aber zu Hause erledigen.
Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 05. Oktober 2010
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
15.10.2010 Kindergeld: Neue Regeln bei Jobs
Jahresverdienst ist für Zahlung entscheidend
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 25.08.2010 die Regeln für das Kindergeld bei kurzfristig berufstätigen Kindern geändert. Zeiten, in denen ein Kind Vollzeit arbeitet, während es beispielsweise auf einen Ausbildungsplatz wartet, werden jetzt in die Berechnung des Kindergeldes einbezogen. Bislang waren diese Monate herausgerechnet worden.
Die neue Rechtsprechung kann für Eltern positive wie auch negative Auswirkungen haben. Positiv für sie ist, dass nun auch für die Phase der zwischenzeitlichen Vollzeitbeschäftigung Kindergeld bezahlt wird. Allerdings gilt dies nur, wenn das Kind im gesamten Jahr weniger als den Grenzbetrag von derzeit 8.004 Euro verdient. Ist das Kind mit den Einkünften aus seiner vorrübergehenden Vollzeitbeschäftigung darüber, verfällt das Kindergeld für das gesamte Jahr.
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass für das Kindergeld entscheidend sei, ob das Kind auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen sei. Dafür sei aber nicht entscheidend, wie viel das Kind in einem einzelnen Monat verdiene, sondern das Jahreseinkommen.
Aktenzeichen: III R 34/09
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
30.09.2010 Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Längere Antragsfrist in Aussicht; EU-Parlament muss noch zustimmen
Das seit Anfang des Jahres EU-weit gültige elektronische Vorsteuer-Vergütungsverfahren (eVVV) weist zahlreiche Mängel auf. Viele erstattungsberechtigte Betriebe konnten ihre Anträge noch nicht erstellen, weil zum Beispiel die Dateigröße der Anträge stark begrenzt ist (5 MB). Andere sehen aufgrund der gravierenden Probleme sogar ihren Erstattungsanspruch gefährdet. Denn die Zeit drängt: Firmen müssen ihre Unterlagen für 2009 bis Ende September 2010 einreichen. Der DIHK hat sich daher bei der Bundesregierung und bei der EU-Kommission für eine Fristverlängerung eingesetzt und nun einen ersten Erfolg erzielt. Nach einem Vorschlag der Europäischen Kommission könnten sich Firmen bis Ende März 2011 Zeit lassen – jetzt muss nur noch das EU-Parlament zustimmen.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
28.09.2010 Offenlegung – Zurückhaltung bei den Unternehmen
Bei der Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse zeigen sich die Unternehmen zurückhaltend. So haben im ersten Halbjahr 2010 erst ca. 71.000 Unternehmen und damit weniger als 10% aller veröffentlichungspflichtigen Unternehmen in Deutschland ihre Jahresabschlüsse für 2009 vorgelegt. Dies sind Ergebnisse einer Untersuchung des Wirtschaftsinformationsdienstes D&B Deutschland.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
20.09.2010 Erwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind nicht aus
Ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, muss auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind berücksichtigt werden, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Die Einnahmen aus der Tätigkeit zählen daher auch voll zu den kindergeldschädlichen Einkünften des Kindes (BFH, Urteil vom 17.06.2010 – III R 34/09; veröffentlicht am 25.08.2010).
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
02.09.2010 Sale-and-lease-back bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung uns
Die Berechtigung für eine Investitionszulage bleibt auch dann bestehen, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, die zwischen zwei Kapitalgesellschaften besteht, ein vom Betriebsunternehmen angeschafftes, gefördertes Wirtschaftsgut per sale-and-lease-back-Vertrag an die Besitzgesellschaft übergeht. Auch eine eigengewerbliche Tätigkeit der Besitzgesellschaft ist unschädlich (BFH, Urteil vom 20.05.2010 – III R 28/08; veröffentlicht am 25.08.2010).
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
31.08.2010 Arbeitszimmer wieder besser absetzbar – Karlsruhe kippt Regelung
Das häusliche Arbeitszimmer kann nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder leichter steuerlich geltend gemacht werden. Die Karlsruher Richter kippten die seit 2007 geltende Verschärfung des Steuerrechts (Az.: 2 BvL 13/09) und verlangten vom Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung, rückwirkend geltend bis 2007, laufende Verfahren müssten ausgesetzt werden.
Vor allem dürften zunächst Lehrer und Handelsvertreter vom aktuellen Urteil profitieren. Bis 2007 konnten zudem Kosten geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Zeit von zu Hause aus arbeitete. Inwieweit der Gesetzgeber auch dieser Personengruppe entgegenkommt, wird die angekündigte Neuregelung zeigen.
Quelle: Börsenzeitung vom 30. Juli 2010
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
31.08.2010 Photovoltaikanlagen
Nach einer geänderten Auffassung der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder stellen dachintegrierte Photovoltaikanlagen (z.B. in Form von Dachziegeln mit eingebautem Photovoltaikmodul) selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter dar. Dies bedeutet für Eigentümer, dass der Abschreibungszeitraum nur 20 Jahre beträgt. Desweiteren ist die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG möglich. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG oder die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kann beansprucht werden.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
25.08.2010 Abgeltungsteuer
Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen. Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Diese sind vielmehr mit dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 EUR/1.602 EUR pro Jahr abgegolten. Konto- und Depotgebühren sowie Verwaltungsgebühren, aber auch Schuldzinsen sind nicht mehr abzugsfähig. Ob diese Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Einnahmearten gegen den Gleichheitssatz verstößt, soll ein Musterverfahren überprüfen.
Hinweis: Die Sprungklage wurde beim FG Münster erhoben, Az.: 6 K 1847/10 E.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
25.08.2010 Besuch Fußballspiel – Betriebsausgabe?
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.02.2010 können die Aufwendungen für den Erwerb von besonderen Eintrittskarten als nichtabziehbare Betriebsausgabe zu qualifizieren sein. Im Urteilsfall wurde im Rahmen einer Veranstaltung für Kunden bzw. potentielle Neukunden mit Betriebsbesichtigung anschließend der Besuch eines Spiels der Fußball-Bundesliga organisiert.
Der Aufwand für den Erwerb von besonderen Eintrittskarten ist nach Auffassung des Gerichts auf Grund des Kartenpreises als nichtabziehbare Betriebsausgabe zu werten, weil die Aufwendungen der zugewendeten Gegenstände/Geschenke je Empfänger und Jahr insgesamt 35 EUR übersteigen.
Zudem sind diesbezügliche Vorsteuerbeträge zu kürzen.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
16.08.2010 Richter: Grundsteuer neu ordnen
Der Bundesfinanzhof hat eine Neubewertung aller Grundstücke und Gebäude für die Grundsteuer gefordert. Derzeit würden noch Werte von 1964, in Ostdeutschland sogar von 1935 verwendet, kritisiert das oberste deutsche Steuergericht in München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Es sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, die Neubewertung weiter hinauszuschieben. Wahrscheinlich werde dabei der aktuelle Marktwert zugrunde gelegt, wodurch die für die Grundsteuer herangezogenen Werte deutlich steigen könnten. Das bedeute aber nicht, dass auch die Grundsteuer steigen müsse. Der Hebesatz wird von den Gemeinden frei festgelegt.
Quelle: HNA vom 12. August 2010
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
05.08.2010 Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum häuslichen Arbeitszimme
Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250,00 Euro steuerlich geltend gemacht werden, wenn in dem häuslichen Arbeitszimmer mehr als die Hälfte der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausgeübt wurde oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Regelung wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2007 gestrichen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz mit Art. 3 des Grundgesetz für unvereinbar erklärt, soweit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Desweiteren wurde der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung zu schaffen.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
26.07.2010 Haushaltsnahe Dienstleistungen
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entscheiden, dass haushaltsnahe Dienstleistungen nur von der Einkommensteuer abgesetzt werden können, wenn der Haushalt zum Zeitpunkt der Arbeiten bereits besteht. Im Streitfall hatte eine Familie den Garten ihres neu gebauten Hauses bereits mehrere Monate vor dem Einzug gestalten lassen. Zu früh, entschieden die Richter. Der Haushalt muss dort, wo die Dienstleistungen erledigt werden, bereits „begründet worden sein“. Sonst gibt es keine steuerliche Begünstigung, stellte das FG klar.
FG Münster, Az.: 14 K 1141/08 E)
Quelle: Capital 08/2010
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
26.07.2010 Doppelte Haushaltsführung
Wer aufgrund seiner Arbeit zur doppelten Haushaltsführung gezwungen ist, sollte bei der Wahl seines Zweitdomizils nicht allzu großzügig sein. Das Finanzamt muss laut Bundesfinanzhof (BFH) nur die „notwendigen“ Unterkunftskosten anerkennen. Im zu entscheidenden Fall wurden einem selbstständigen Anwalt nur die Kosten für 60 Quadratmeter inklusive der Haushaltshilfe als steuermindernde Ausgaben zugestanden. Den Rest der Kosten für seine 120 Quadratmeter großen Zweitwohnung muss der Anwalt nun selbst tragen. (BFH, Az.: VIII R 48/07)
Quelle: Capital 08/2010
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
01.07.2010 Wertaufholungsgebot verfassungsgemäß
Das durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) eingeführte Wertaufholungsgebot (für Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögen) verstößt auch insoweit nicht gegen die Verfassung, als davon Teilwertabschreibungen erfasst werden, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommen worden waren.
BFH, Urteil vom 25.02.2010 – IV R 37/07
Quelle: Steuer-Telex 23/10
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
30.06.2010 Gebühr für verbindliche Auskunft ist zulässig
Die Erhebung von Gebühren für verbindliche Auskünfte ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungs-rechtlich gerechtfertigt. Sie ist durch die mit der Auskunft verursachten Kosten und den mit ihr verbundenen, individuell zurechenbaren Vorteil sachlich legitimiert.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2010 – 1 K 661/08
Quelle: Steuer-Telex 23/10
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
30.06.2010 Aufteilung der Steuerschuld ist nicht auf Nachzahlung begrenzt
Stellt ein Gesamtschuldner einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld, beschränkt sich die Aufteilung nicht auf den noch offenen Betrag. Vielmehr sind bisher geleistete Zahlungen auf die Steuerschuld dem Schuldner zuzurechnen, der sie geleistet hat. Im Fall der Überzahlung kommt es daher auch zur Erstattung an diesen Schuldner.
BFH, Beschl. Vom 17.11.2009 – VI B 1 18/09, NV
Quelle: Steuer-Telex 23/10
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
25.06.2010 Kein Gestaltungsmissbrauch beim direkten Rückkauf von Aktien
Verkauf und anschließender Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere nach zwei Tagen zu unterschiedlichen Kauf- und Verkaufspreisen stellen eigenständige und damit separat zu beurteilende Vorgänge dar. Es liegt also auch dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, wenn durch den Verkauf ein Veräußerungsverlust i.S.d. § 23 EStG realisiert wird. BFH, Urteil vom 25.08.2009 – IX R 55/07, NV
Seit 2009 unterliegt der Wertpapierverkauf ohne zeitliche Befristung der Abgeltungssteuer. Aber auch hier kann es möglicherweise interessant sein, Verluste zu realisieren, um diese mit gleichartigen Gewinnen zu verrechnen und so Abgeltungsteuer zu sparen.
Quelle: Steuer-Telex 25/10
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
15.06.2010 Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hält den zusätzlich zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhobenen sogenannten Solidaritätszuschlag spätestens seit 2007 für verfassungswidrig (Beschluss vom 25. November 2009, Az. 7 K 143/08). Deshalb muss sich jetzt das Bundesverfassungsgericht mit der Frage befassen, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlages als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Der Solidaritätszuschlag wird seit Dezember 2009 nur noch vorläufig festgesetzt, ersichtlich aus einem entsprechenden Zusatz in den Steuerbescheiden. Sollten Betroffene einen derartigen Vorläufigkeitsvermerk im eigenen Steuerbescheid nicht wiederfinden, lohnt sich ein Einspruch gegen noch offene Steuerbescheide unter Hinweis auf den genannten Beschluss des FG Niedersachsen.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
01.06.2010 Transparenz in Bilanzen
EU schränkt Transparenz in Bilanzen von Kleinstunternehmen wieder ein
Die Publikationspflicht im elektronischen Bundesanzeiger könnte bald entfallen
Die Bilanzpublizität wird auf europäischer Ebene jetzt wieder in Frage gestellt. So stimmte das Europäische Parlament im März dem Vorschlag der EU-Kommission zu, Kleinsunternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses auszunehmen. Sie müssen dazu nur zwei von drei folgenden Kriterien erfüllen: Sie dürfen im Schnitt nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, einen Jahresumsatz von höchstens einer Mio. Euro und eine Bilanzsumme von maximal 500.000 Euro nachweisen. Ein Großteil fällt dann zukünftig durchs Raster.
Quelle: Handelsblatt vom 31.05.2010
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
30.04.2010 Steuerbonus für Lebensgefährten
Nach einen Urteil des Bundesfinanzhofes haben nicht verheiratete Paare nicht die Möglichkeit, wie Ehepaare günstigere Steuerklassen zu wählen. Sie werden besteuert wie Alleinstehende. Als Ausgleich kann ein Partner aber gegebenenfalls Aufwendungen für den Unterhalt des anderen geltend machen. Für 2009 sind das bis zu 7.680 Euro, für das Steuerjahr 2010 sogar bis zu 8.004 Euro. Der Betrag wird gekürzt, wenn der Partner eigenes Einkommen von mehr als 624 Euro im Jahr oder größeres Vermögen hat.
Quelle: BFH vom 17.02.2010 (Az.: VI R 64/08)
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
22.04.2010 BGH entscheidet für Hausbesitzer
Der Bundesgerichtshof hat Hausbesitzern mit einer wichtigen Entscheidung den Rücken gestärkt und den Schutz von Bankkunden verbessert wenn ihr Kredit an Dritte, verkauft wird. Nach dem Urteil vom Dienstag kann der Kreditkäufer nicht mehr unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben.
Stattdessen muss künftig von Amtes wegen geprüft werden, ob dieser alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Darlehnsvertrag übernahm. Nur dann hat er das Recht, sofort Ansprüche aus der Grundschuld zu vollstrecken. Das Urteil ist sowohl auf Alt- wie auf Neuverträge anwendbar.
Az.: BGH XI ZR 200/09
(Quelle: HNA vom 31.03.2010)
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
22.03.2010 Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 2009
Wer noch rückwirkend für das Jahr 2009 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten möchte, kann dies nur noch bis zum 31.03.2010 tun. Die Beiträge (monatlicher Mindestbeitrag 79,60 €, max. 1.074,60 €) können beispielsweise wichtig sein, um den Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten oder die Wartezeit für eine Altersrente zu erfüllen. Wichtig ist, dass auf dem Überweisungsauftrag neben der Versicherungsnummer, dem Namen und Vornamen unbedingt auch der Zeitraum angegeben wird, für den die Beiträge gelten sollen.
Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund unter der kostenlosen Servicetelefon-Nummer 0800 10004800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de
(Quelle:steuertip vom 19.03.2010)
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
17.03.2010 Gewerbesteuer wird infrage gestellt
Die schwarz-gelbe Koalition nimmt einen neuen Anlauf, die Gewerbesteuer abzuschaffen. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) hat seine Amtskollegen aus den Ländern und die Spitzenverbände der Kommunen für den 4. März zur Auftaktsitzung einer Reformkommission nach Berlin eingeladen.
Die FDP und die Finanzpolitiker der Union würden die Gewerbesteuer gerne möglichst schnell abschaffen. Sie kritisieren, dass diese Steuer im weltweiten Vergleich ein Relikt vergangener Zeiten und damit ein Standortnachteil sei. Zudem greife die Gewerbesteuer auch dann zu, wenn die Unternehmen keine Gewinne machten. Das führe zum Substansverzehr.
So ist man der Meinung, man könne zunächst die ertragsunabhängigen Elemente der Steuer weiter reduzieren. Die Koalition hatte erst zu Jahresbeginn die Besteuerung von Mieten, Pachten und Leasingraten reduziert.
Quelle: Financial Times Deutschland 15.2.2010
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
17.03.2010 5 Prozent zahlen 42 Prozent Steuer
Die 5 Prozent am besten verdienenden Bürger mit Jahreseinkünften von mindestens 92.750 Euro tragen 42 Prozent zum Einkommenssteueraufkommen bei. Sie werden damit überdurchschnittlich belastet. Ihr Anteil am Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bei 25,8 Prozent. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen hervor. Dagegen tragen die unteren 50 Prozent der Einkommensbezieher (Jahreseinkommen bis 26.750 Euro) 6,2 Prozent zum Aufkommen der Einkommensteuer bei. Ihr Anteil am verfügbaren Einkommen beträgt 22 Prozent.
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung 20.02.2010
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
09.03.2010 Selbstanzeige
Für Steuersünder wird es zeitlich eng auf dem Weg zur Steuerehrlichkeit
Nicht nur der Ankauf gestohlener Bankdaten auf CD durch die Finanzverwaltungen beunruhigt derzeit deutsche Steuersünder. Hinzu kommen die Furcht vor weiteren Datenlecks bei ausländischen Kreditinstituten und die zunehmenden Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung über die Grenzen hinaus. Dadurch rückten die Regelungen der Selbstanzeige verstärkt in den Fokus. Diese Möglichkeit zur Straffreiheit kommt auch in Betracht, wenn „Schwarzgelder“ wieder zurück ins Inland ge- oder in ein anderes Land verbracht werden. Denn im Rahmen der verschärften Zollkontrollen fallen mitgenommene Barmittel immer häufiger auf.
Gern unterstützen wir Sie bei diesem Schritt in die Steuerehrlichkeit.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
Steuernachrichten
02.03.2010 Wirtschaft dringt auf klare Normen bei Steuererleichterung
Im Zuge der Anpassung steuerrechtlicher Bestimmungen an EU-Recht will die Koalition die Vorgaben für Funktionsverlagerungen sowie die Besteuerung von Leasing und Factoring anpassen. Bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist eine Erweiterung geplant.
Mit "großer Sorge" sieht die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge (Aba) die Pläne zum Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Die Aba befürchtet, die Neuregelung könne zulasten des "absolut notwendigen weiteren Ausbaus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge" gehen. Schwarz-Gelb hatte im Koalitionsvertrag beschlossen, die Mitarbeiterbeteiligung auszubauen. Beschäftigte sollen künftig auch durch Entgeltumwandlung Anteile am Unternehmen begünstigt erwerben können. Bislang war die Förderung auf zusätzliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers von bis zu 360 Euro jährlich beschränkt, die steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Die Aba befürchtet, die Entgeltumwandlung, die eben keine zusätzliche Leistung des Arbeitsgebers ist, werde in Konkurrenz zur betrieblichen Altersvorsorge treten.
(Quelle: Börsen-Zeitung 6.2.2010)
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
02.03.2010 Finanzrichter wollen besseres Steuersystem
Führende deutsche Finanzrichter haben die Bundesregierung zu einer umfassenden Vereinfachung des Steuersystems aufgefordert. Eine höhere Transparenz hätte erhebliche positive Impulse für die Wirtschaft, sagte der Präsident des Deutschen Finanzgerichtstages, Jürgen Brandt, Ende Januar in Köln. "Die Vielzahl von Mitteilungspflichten an Unternehmen ist eine Bremse für die wirtschaftliche Entfaltung", sagte Brandt. Ein Abbau bürokratischer Verpflichtungen könne Wachstumshemmnisse effektiv beseitigen. Ein vereinfachtes Steuersystem würde zudem die Steuerakzeptanz in der Bevölkerung erhöhen, sagte Wolfgang Spindler, Präsident des Bundesfinanzhofs. Als Schritt in Richtung zu mehr Transparenz forderte er die Abschaffung der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
(Quelle: Financial Times Deutschland 26.1.2010)
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
02.03.2010 Jetzt ist die Zeit, das Steuerrecht zu vereinfachen
Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Herr Horst Vinken, äußerte in einem Interview mit der Süddeutsche Zeitung, dass im Koalitionsvertrag viele vernünftige Maßnahmen angekündigt sind, etwa eine Reform der Mehrwertsteuer und die Reform der Gewerbesteuer, die jetzt dann aber auch umgesetzt werden müssen. So nennt er die Nachbesserung bei der Reform der Erbschaftsteuer und Unternehmensteuer als leider noch nicht ausreichend. Er führt an, dass es bei der Gewerbesteuer beispielsweise Hinzurechnungsvorschriften gibt die dazu führen, dass immer noch viele Unternehmen, obwohl sie gar keinen Gewinn machen, trotzdem Steuern zahlen müssen - was absolut an die Substanz geht.
Das neue Erbschaftsteuergesetz bezeichnet er trotz der Nachbesserungen als zu kompliziert und sehr streitanfällig. Zwar gelten für Nichten, Neffen und Geschwister jetzt niedrigere Steuersätze, was als positiv anzusehen ist, aber die neuen Tarife gelten erst ab 2010 und nicht für Erbfälle im Jahr 2009.
Er spricht sich für den Abbau von Bürokratie und die Vereinfachung des Steuerrechts auch im Hinblick auf eine Haushaltskonsolidierung aus. Dies könne z.B. aufkommensneutral durch Bürokratieabbau im Lohnabrechnungswesen geschehen. So stöhnen Millionen Arbeitgeber, gerade auch in kleineren Betrieben, weil überflüssige Unterschiede im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsrecht die monatliche Lohnabrechnung enorm kompliziert machen.
(Quelle: Süddeutsche Zeitung 4.2.2010)
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Steuernachrichten
02.03.2010 Deutsches Steuerrecht ist zu kompliziert
Das deutsche Steuerrecht ist nach Auffassung des Präsidenten des Bundesfinanzhofes (BFH), Wolfgang Spindler, zu komplex. Für die Finanzverwaltung werde es immer schwieriger, die Gesetze umzusetzen, sagte Spindler gegenüber der FTD. Abzulesen sei diese Entwicklung auch daran, dass die Fälle vor den Finanzgerichten immer komplizierter würden. Vor dem obersten Finanzgericht, dem BFH, hatten im vergangen Jahr 19,5 Prozent der klagenden Steuerbürger Erfolg, bei Revisionsverfahren waren es sogar 47 Prozent. 2009 ist erstmals die Zahl der Eingangsfälle beim BFH wieder gestiegen. Seit 2004 haben fast 25 Prozent weniger Bürger gegen die Finanzämter geklagt.
(Quelle: Financial Times Deutschland 20.01.2010)
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Wirtschaftsnachrichten
11.05.2010 Wirtschaftsprüferkammer: Tätigkeitsberichte 2009
Struktur des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in Deutschland
3 Praxen prüfen Unternehmen, die an der New York Stock Exchange (NYSE) gelistet sind.
Diese und weitere 38 Praxen sind bei der US-amerikanischen Prüferaufsicht Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) registriert.
Rd. 120 Praxen prüfen Unternehmen von öffentlichem Interesse (Kapitalmarkt) i.S.d. § 319a HGB (sog. § 319a-Praxen).
Rd. 3900 Praxen nehmen am Qualitätskontrollverfahren teil und sind damit zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt.
20 796 Mitglieder hatte die WPK am 1.1.2010 insgesamt.
www.wpk.de
Redakteur: Prof. Dr. Thomas Olbrich
Aktuelle Hinweise
30.09.2011 KASSELER MUSIKTAGE
Sehr geehrte Damen und Herren,
in diesem Jahr bieten wir für unsere Mandanten einen besonderen Kunstgenuss an und geben Ihnen die Möglichkeit, sich an der Musik im Rahmen des Festivals "Junge Kunst und große Meister im Atem der Zeit" zu erfreuen.
Die "KASSELER MUSIKTAGE 2011" finden traditionsgemäß wieder im Herbst in der Zeit vom 28. Oktober bis 13. November 2011 in Kassel statt. Hierfür möchten wir gern Ihr Interesse wecken.
Zu den Verwanstaltungen, die an unterschiedlichen und teilweise größeren Spielorten stattfinden, verweisen wir auf das anhängende Programmheft (PDF-Datei).
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, erhalten Sie unter Hinweis auf unser Haus eine Preisermäßigung von EUR 5,00 pro Eintrittskarte.
Aktuelle Hinweise
10.09.2010 Zinserträge bei Steuererstattung jetzt steuerfrei
An Zinsen kassiert das Finanzamt nicht mit
Zinsen, die das Finanzamt auf Einkommensteuer-Erstattungen gezahlt hat, sind nicht mehr als zusätzliches Einkommen zu versteuern. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung korrigiert.
Seit 1999 konnten Steuerzahler die Zinsen, die bei Steuernachzahlungen fällig wurden, nicht mehr als Sonderausgaben abziehen. Bei Zinsen aus Steuererstattungen kassierte das Finanzamt hingegen mit. Jetzt bekam ein Steuerzahler, der für denselben Einkommensteuerbescheid Zinsen zahlen und erhaltene Zinsen versteuern sollte, vom Bundesfinanzhof in München recht. (Az.: BFH VIII R33/07) (dapd)
Danach sind Zinserträge nun rückwirkend nicht mehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.
Nichtrechtskräftige Steuerbescheide können auf Antrag geändert werden.
Redakteur: Dipl.-Kfm. Thomas Werner
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